Beitragsbemessungsgrenze

Definition Beitragsbemessungsgrenze

Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Einkommensbetrag bis zu welchem eine Berechnung das Einkommen für die Sozialversicherung herangezogen wird. Soll heißen; Im Bereich der Sozialversicherungen in Deutschland bezeichnet die Beitragsbemessungsgrenze den Betrag, ab dem das Einkommen des Versicherten beitragsfrei bleibt.

Für wen gilt die Beitragsbemessungsgrenze?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeden Monat  ungefähr hälftig Beiträge an die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe bemisst sich nach dem Bruttogehalt. Sozialversicherungsbeiträge werden nur bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze vom Gehalt abgezogen. Dies nennt man Beitragsbemessungsgrenze.

Wie berechnet sich die Beitragsbemessungsgrenze?

Die zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung berechnen sich also grundsätzlich immer nur auf den Einkommensteil, der unterhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der Grund dafür: Insbesondere die Beiträge für Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherungen berechnen sich nicht in einem absoluten Betrag, sondern anhand eines festgelegten Prozentsatzes des Einkommens des Versicherten.

Da bei Versicherten mit sehr hohen Einkommen die Versicherungsbeiträge exorbitant steigen würden, werden sie mit Hilfe der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Wichtig zu wissen ist, dass nur der Versicherte etwas von der Beitragsbemessungsgrenze hat, welcher über ein entsprechend hohes Einkommen verfügt. Erst ab überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze hat man die Möglichkeit sich privat zu versichern und entsprechend Beiträge zu sparen. Für alle anderen Versicherten spielt die Beitragsbemessungsgrenze keine Rolle.

Aktuelle Beitragsbemessungsgrenze

Für das Jahr 2020 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 6.900 Euro (West) und 6.450 Euro (Ost) Brutto im Monat. Für die gesetzliche Krankenversicherung liegt sie bei 4.687,50 Euro Brutto pro Monat.

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