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P-Konto
P-Konto ist die Abkürzung für das Pfändungsschutzkonto, welchem der Bundesrat am 15. Mai 2009 aufgrund der Vorlage des vom Bundestag am 23. April 2009 beschlossenen „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ über die Einführung eines Pfändungsschutzkontos zustimmte. Seit dem 01. Juli 2010 haben jetzt Schuldner und Verbraucher die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto, also ein P-Konto, einzurichten.
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Was ist ein P-Konto?
Bei einem P-Konto handelt es sich um ein normales Girokonto, bei dem durch eine besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein im Gesetz näher festgelegter Pfändungsschutz für das Kontoguthaben besteht. Bei einem Pfändungsschutzkonto sind nun neben Arbeitseinkommen wie Gehalt, Lohn, Heuer oder Honorar auch die Rente, Sozialleistungen jeder Art sowie Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und freiwillige Zuwendungen von Dritten (Geldgeschenke) gesichert.
Warum ein Pfändungsschutzkonto eröffnen?
Ein Girokonto ist die Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben fast eines jeden Bundesbürgers. Nach früherer Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade des Girokontos, manchmal auch zur Kündigung seitens der Bank und somit zur Zahlungsunfähigkeit. Laufende Zahlungen des täglichen Lebens wie die Miete, Nebenkosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Girokonto abgewickelt werden. Mit dem neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.
Wie richtet man ein P-Konto ein?
Vollstreckungsschutz ist ein individuelles Recht und lässt laut Gesetz ein P-Konto nur als Einzelkonto zu. Die Führung von einem Einzel-Girokonto als Pfändungsschutzkonto erfolgt durch eine Vereinbarung zwischen dem Kontoinhaber und der kontoführenden Bank. Der Bankkunde hat einen Rechtsanspruch auf die Führung des Girokontos als Pfändungsschutzkonto (§ 850k VII ZPO). Der Kontoinhaber muss seinem Kreditinstitut unter Angabe der Bankverbindung schriftlich mitteilen, dass er die Führung des genannten Girokontos als Pfändungsschutzkonto wünscht. Durch die große Anzahl der betroffenen Bankkunden mit Änderungswünschen ist davon auszugehen, dass die Banken und Sparkassen entsprechende Vordrucke bereithalten werden. Zudem sollte der Kontoinhaber eine Bestätigung über die Führung des Girokontos als P-Konto beim kontoführenden Kreditinstitut einholen. Die Führung eines Girokontos als P-Konto kann (und sollte) auch ohne Vorliegen einer Kontopfändung oder ähnlichen konkreten Anlass vereinbart werden. Die Umstellung auf ein P-Konto hat innerhalb von vier Bankgeschäftstagen zu erfolgen und wirkt rückwirkend zum Ersten des jeweiligen Kalendermonats.
Vorteile und Nachteile vom Pfändungsschutzkonto
Wie funktioniert ein P-Konto eigentlich?
Sind wirklich alle Zahlungen, welche auf dem Pfändungskonto eingehen, sicher? Nein! Der Kontopfändungsschutz bei einem P-Konto dient aber der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Kontoinhabers (Schuldner) und seiner Unterhaltsberechtigten. Das Schutzniveau orientiert sich an dem einer Lohnpfändung. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden. Dies könnte der Fall sein, wenn Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern oder Ehepartnern bestehen oder Kindergeld bzw. Sozialleistungen für andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden. Die hierfür notwendige Bescheinigung kann der Arbeitgeber, der Sozialleistungsträger, die Familienkasse oder eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle ausstellen.
P-Konto für Selbstständige
Der neue Kontopfändungsschutz beim P-Konto gilt erstmals auch für Selbstständige. Weil es beim Pfändungsschutz-Konto nicht mehr auf die Art der überwiesenen Einkünfte ankommt, existiert auf dem P-Konto auch Kontopfändungsschutz für die Einkünfte Selbstständiger.
Erfahrungen
Die ersten Erfahrungen mit dem P-Konto haben in der Praxis gezeigt, dass Zahlungen am Monatsende für den Folgemonat (zum Beispiel Hartz4) wie auch andere Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion ein “Monatsanfangsproblem” bei Inhabern von einem Pfändungsschutzkonto verursachten.
Reform des Kontopfändungsschutzes
Das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist in einer der letzten Legislaturperioden nach umfangreichen parlamentarischen Beratungen und unter Einbindung der Kreditwirtschaft verabschiedet worden. Dabei ist das Gesetz gegenüber dem Regierungsentwurf erheblich verändert worden, da sich alle Beteiligten über die Zielsetzung des Gesetzes einig geworden sind. Anfänglich kam es mit dem P-Konto bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen zulasten der Kontoinhaber, welche das Bundesministerium der Justiz unverzüglich zu einer gesetzlichen Präzisierung bewog. Während der Übergangszeit soll betroffenen P-Kontoinhabern schnell geholfen werden. Das Bundesjustizministerium, die Kreditwirtschaft und die Schuldnerberatungsstellen haben sich daher in enger Zusammenarbeit auf entsprechende Möglichkeiten und Wege geeinigt, wie im Einzelfall unbürokratisch vor Ort geholfen werden soll.
Informieren Sie sich gegebenenfalls bei einer Schuldnerberatung!
Tipps zur Einrichtung von einem Pfändungsschutzkonto
Der Schutzbetrag bei einem P-Konto gilt für jeden Monat neu. Er erhöht sich außerdem um den Betrag, den der Schuldner im Vormonat nicht „verbraucht“ hat. Das heißt, wenn das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht wird, kann der verbleibende Guthabenrest einmalig in den Folgemonat übertragen werden und steht dann zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung.
Aber Achtung: Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag den Gläubigern zu.
Will man ein Pfändungsschutzkonto einrichten oder das Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen, dann muss man persönlich beim Kreditinstitut vorsprechen und dies beantragen. Das Einrichten oder Umwandeln zum Pfändungsschutzkonto ist kostenlos, das Führen des P-Kontos kostet allerdings, wie bei vielen anderen Konten auch, Gebühren. Einen gesetzlichen Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto hat man nicht (Bonitätsprüfung). Man kann aber ein Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen und es dann in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.
Informationen zum Basiskonto (Girokonto auf Guthabenbasis)
Tipp: Seit Juli 2010 kann man ein Konto auch noch nach einer Pfändung binnen vier Wochen nachträglich in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Der Schutz gilt dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pfändung zugestellt wurde. Im Bedarfsfall informieren Sie sich bitte bei einer Schuldnerberatung über die Einrichtung von einem Pfändungsschutzkonto.
P-Konto und Schufa
Um zu verhindern, dass eine Person mehrere Pfändungsschutzkonten führt, wird die Einrichtung oder Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto der Schufa (Schutzorganisation für allgemeine Kreditsicherung) gemeldet, welche diese Information an die Banken weitergeben wird. Die Führung eines Girokontos als P-Konto darf keinen Einfluss auf die von der Schufa bereitgestellten Daten zur Kreditwürdigkeit (Bonität) – den sogenannten Score-Wert des Verbrauchers haben. Welche anderen Schlüsse Banken und Sparkassen jedoch aus diesen Informationen von der Schufa ziehen, dass ein Kunde ein P-Konto führt, ist ungewiss. Es ist daher ratsam, ein P-Konto nur bei reellen Erfordernissen einzurichten.