Termingeschäftsfähigkeit

Um an Termingeschäften teilnehmen zu können, muss man eine so genannte Termingeschäftsfähigkeit nachweisen. Bei einem Termingeschäft handelt es sich um ein Geschäft im Finanzwesen, bei dem der Vertrag zum jetzigen Zeitpunkt beschlossen, das Geschäft selbst jedoch erst zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft ausgeführt wird. Um einen solchen Vertrag abschließen zu können, müssen beide Parteien grundsätzlich termingeschäftsfähig sein. Wer im Sinne des Handelsgesetzbuches ein Kaufmann ist, für den besteht diese Geschäftsfähigkeit in jedem Fall. Privatleute, die ebenfalls termingeschäftsfähig werden möchten, müssen sich zunächst schriftlich über die dabei bestehenden Risiken aufklären lassen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Anwärter, diese Aufklärung erhalten zu haben. Kommt trotz dieser Vorgabe ein Geschäft zwischen einem termingeschäftsfähigen und einem nicht termingeschäftsfähigen Vertragspartner zustande, so kann dies im Nachhinein für unwirksam erklärt werden.

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