Steuerliche Aspekte bei der Anlage von Festgeld
Wie bei allen anderen Kapitalanlagen auch sind die Zinsgewinne beim Festgeld in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. So hat der Anleger von Festgeld für die Erträge eine besondere Form der Kapitalertragssteuer zu bezahlen – die so genannte Zinsabschlagsteuer. Ihr Satz liegt momentan bei 30 Prozent. Dazu kommen außerdem noch ein Solidaritätszuschlag von zurzeit 5,5 Prozent sowie gegebenenfalls ein Kirchensteueranteil.
Die Zinsabschläge muss der Anleger von Festgeld jedoch nicht selbst an die zuständigen Behörden abführen, dies erledigt die Bank für ihn. Über die abgeführten Steuerbeträge erhält der Anleger anschließend eine Bescheinigung, mit der er bei seiner jährlichen Steuererklärung die gezahlten Beträge mit einer eventuell anfallenden Einkommensteuer wieder verrechnen kann. Beachtet werden sollte hierbei, dass es sich bei den von der Bank abgeführten Steuerbeträgen lediglich um Vorauszahlungen handelt, die das Finanzamt durchaus nachträglich zu Ungunsten des Anlegers korrigieren kann. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn sich per Gesetzesänderung eine Erhöhung der Einkommensteuer ergibt.
Die Situation sieht allerdings in Deutschland seit Anfang 2009 etwas anders aus. Schon lange plante die Regierung, die Kapitalertragsteuer komplett wegfallen zu lassen und sie durch die so genannte Abgeltungssteuer zu ersetzen. Gleichzeitig fallen dann auch alle anderen Steuerarten, die speziell auf Kapitalerträge erhoben wurden, weg und werden ebenfalls durch die Abgeltungssteuer ersetzt. Dies ist nun in Deutschland der Fall. Der Steuersatz für die neue Abgeltungssteuer liegt bei pauschal 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer. Für den Anleger ergibt sich daraus eine Steuerersparnis, da er hierbei fünf Prozent weniger Steuern auf seine Erträge zahlen muss.
Abgeltungssteuer bei der Festgeldanlage
Mit der neuen Abgeltungssteuer änderte sich ebenfalls die Art und Weise, wie die Steuern an die zuständigen Finanzbehörden abzuführen sind. Im Gegensatz zur Kapitalertragsteuer handelt es sich bei der Abgeltungssteuer nicht mehr um eine Vorauszahlung. Für den Anleger bedeutet dies, dass mit der Zahlung der Abgeltungssteuer jegliche Steuerschuld auf Kapitalerträge komplett getilgt ist. Daraus ergeben sich insbesondere für Personen, die einen sehr hohen Einkommensteuersatz zu zahlen haben, erhebliche Steuervorteile. Bei Personen mit sehr niedrigen Einkommensteuersätzen ist allerdings das Gegenteil der Fall. Sie haben jedoch die Möglichkeit, zu viel gezahlte Abgeltungssteuerbeträge in ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen und Anteile davon zurückerstattet zu bekommen.